Ein Gesetz mit guten Genen

100 Jahre Weimarer Reichsverfassung – Das Religionsverfassungsrecht gilt noch heute

Blick vom Berliner Dom auf Berlin, Richtung Rotes Rathaus

Blick vom Berliner Dom auf die Hauptstadt. Der Berliner Dom, 1905 noch unter Kaiser Wilhelm II. als Hofkirche der Hohenzollern errichtet, stand bis zu seiner Zerstörung 1944 für die Verbindung von Thron und Altar. In seinem Inneren stehen sich Skulpturen der Reformatoren und der Landesfürsten der Reformationszeit gegenüber.

Als die „Mütter und Väter“ des Grundgesetzes vor rund 70 Jahren über das Verhältnis von Kirche und Staat berieten, gab es laut Protokoll keine lange Diskussion. Schnell war sich der Parlamentarische Rat, der eine verfassungsrechtliche Basis für die Bundesrepublik Deutschland erarbeiten sollte, in dieser Sache einig: Die staatskirchenrechtlichen Bestimmungen der Weimarer Verfassung wurden – als Einzige! – wortgleich ins neue Grundgesetz übernommen. Die sogenannten Kirchenartikel (Artikel 136-139, 141) der Weimarer Reichsverfassung (WRV) gehören damit zum ältesten Bestand des Grundgesetzes. Sie wurden 2019, mit der Weimarer Verfassung, 100 Jahre alt – mehr noch, sie haben Letztere überlebt. „Gute Gene“ sagt man im Scherz, wenn jemand außergewöhnlich fit und jung bleibt im Alter. Das deutsche Staatskirchenrecht – heute ist der weiter gefasste Begriff des  Religionsverfassungsrechts üblich – hat sich durch wechselnde Zeiten bewährt und „gut gehalten“.

Schwere Geburt nach langen Debatten

Anders als 1949 die Übernahme ins Grundgesetz war die Entstehung dieser ersten demokratisch begründeten Kirchenrechte eine schwere Geburt nach langen Debatten. Die in der Weimarer Verfassung formulierten Kirchenartikel veränderten nicht nur das Verhältnis des Staates zu den Kirchen als Institutionen, sondern auch die Freiheiten und Voraussetzungen der Bürgerinnen und Bürger in der persönlichen Lebensgestaltung. Sie schafften die Staatskirche ab. Sie gewährten Glaubensfreiheit: Die Freiheit, Religion zu leben wie auch das Recht auf Religionslosigkeit. Und sie sicherten den Kirchen Eigenständigkeit und Selbstbestimmung zu.

Diese Neuerungen waren durchaus von Kontroversen begleitet, sowohl in der Entstehung, als auch in der Umsetzung. Mitunter wird der Weimarer Verfassung an dieser Stelle der Charakter eines Kompromisswerkes oder eines Provisoriums nachgesagt. Dass sich die religionsverfassungsrechtlichen Regelungen aber so lange und unter so wechselnden Umständen bewähren, zeichnet sie aus.

Zuvor waren weltliche Macht und kirchliche Führung Jahrhunderte lang aneinander gekoppelt gewesen – seit der Reformation. Als eine Folge der Kirchenspaltung galt der Grundsatz: „Cuius regio, eius religio“ (lat. „Wessen Land, dessen Glaube“). Das heißt: Wer regiert, bestimmt über die Religion in seinem Herrschaftsgebiet – und auch über die seiner Untertanen. Durch dieses „landesherrliche Kirchenregiment“ galten weltliche Herrscher zugleich als Oberhäupter der Kirche ihres Landes.

Vom Notbischof zur Dauerlösung

Ursprünglich waren sie von den Reformatoren als Notbischöfe eingesetzt worden: ein als Übergangsregelung gedachtes Amt, das sich dann auf Dauer etablierte. Zwar wandelte sich das Verständnis dieser Rolle im Laufe der Jahrhunderte, grundsätzlich aber hatte der Landesherr das Sagen über kirchliche Angelegenheiten im Großen, wie auch über Glaubensangelegenheiten seiner Bürgerinnen und Bürger im Kleinen. Heute ist es undenkbar, dass etwa die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer gleichzeitig ein Bischofsamt innehaben, über die Besetzung von Pfarrstellen entscheiden und in ihrem Land jeweils nur eine – ihre – Konfession zulassen. Tatsächlich verstand sich das letzte Kaiserreich Deutschlands bis zu seinem Ende nach dem Ersten Weltkrieg als christlicher Staat „von Gottes Gnaden“.

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Diese Verbindung von Kirche und Staat hatte zur Zeit der Reformation ihre Begründung und in der Folgezeit ihre Vorteile – für beide Seiten. Nach den Religionskriegen des 16. Jahrhunderts brachte das sogenannte landesherrliche Kirchenregiment zunächst Ordnung in die neue Situation einer Mehrzahl an Konfessionen – und ermöglichte damit einen mühsamen Frieden. Die protestantischen Landeskirchen profitierten vom Schutz der weltlichen Macht, die Landesfürsten wiederum vergrößerten ihren Einfluss auf das Gemeinwesen ihres Territoriums und hatten ein Bestreben, ihr Reich – im Glauben – zu einen. Für die katholische Kirche gab es immer noch die übergeordnete Struktur der in Rom zentralisierten Weltkirche, aber für beide Konfessionen galt: Solange Kirche und Staat gemeinsame Interessen hatten, war es von Vorteil, diese mithilfe der Autorität des jeweils anderen durchzusetzen. Das Regiment in religiösen Angelegenheiten war dementsprechend streng.

Dabei sollte es aber bekanntlich nicht bleiben. Die Faktoren, die letztlich mit der Weimarer Verfassung zum Ende der Staatskirche führten, sind zahlreich und vielfältig. Gravierende Veränderungen brachte die Epoche der Aufklärung, ihre Kritik an Zwängen und Bevormundungen richtete sich gezielt gegen das Christentum und die Kirchen. Die damit einsetzende Säkularisierung war aber auch eine Folge der allzu engen Verbindung von staatlicher und kirchlicher Macht, die Freiheitsbewegungen provozierte. Und schließlich gab es auch Eingriffe des sehr mächtig gewordenen Staates in kirchliche Kompetenzen und Rechte, die die Säkularisierung erzwangen.

Kulturkampf mit „Kanzelparagraph“

Einen Einschnitt in diesem Sinne stellte die Enteignung der Kirchen durch den Reichsdeputationshauptschluss von 1803 dar, einer Friedensvereinbarung nach dem Zweiten Koalitionskrieg. Mit diesem Gesetz wurde den linksrheinischen Fürstentümern, die ihre Gebiete infolge des Friedens von Lunéville an Frankreich abtreten mussten, eine Entschädigung aus den geistlichen Fürstentümern, also kirchliche Territorien zugesprochen. Damit wurde fast der gesamte kirchliche Grundbesitz aufgelöst und die Kirchen verloren ihre wirtschaftlichen Grundlagen. Auch wenn die Fürsten zum Ausgleich die Verpflichtung übernahmen, für den regelmäßigen Unterhalt der Kirchen und der Geistlichen zu sorgen, regelte der Staat hier seine Angelegenheiten auf Kosten der Kirchen. Die waren fortan abhängig von diesen Staatsleistungen.

Weitere Verluste – im übertragenden Sinne – erlitten die Kirchen im Zuge des sogenannten Kulturkampfes. Reichskanzler Otto von Bismarck wollte den Einfluss vornehmlich der katholischen Kirche zurückzudrängen, sein Ziel war die Trennung von Kirche und Staat. Dafür erließ er in den 1870er Jahren zahlreiche Gesetze, die auch die protestantischen Kirchen trafen.

Den Auftakt machte der sogenannte „Kanzelparagraph“, der es Geistlichen jeglicher Konfession untersagte, im Amt – beispielsweise von der Kanzel – staatliche Angelegenheiten zu kommentieren. Auf eine politische Predigt stand damit Haftstrafe. Ferner wurden Orden verboten, die Schulen staatlicher Aufsicht unterstellt, die Eheschließung als Zivilehe dem Staat übertragen, katholische Organisationen und Vereine wurden geschlossen. Ein Teil der gravierenden Maßnahmen wurde später zurückgenommen, das staatliche Schulwesen und die Zivilehe aber blieben– wie auch der Kanzelparagraph, der erst 1953 (BRD) bzw. 1968 (DDR) gestrichen wurde.

In die Freiheit entlassen

Auf diesem Hintergrund wird sichtbar, wie bedeutend die die Weimarer Reichsverfassung das Verhältnis von Kirche und Staat verändert. Der unmittelbare Anlass für die religionsverfassungsrechtliche Neuregelung war das Ende des „landesherrlichen Kirchenregimentes“ mit dem Untergang der Monarchie in Deutschland. Mit Artikel 137, 1 der WRV: „Es besteht keine Staatskirche“ ist ein obrigkeitliches Kirchenregiment in jeglicher Form abgeschafft. Stattdessen heißt es: „Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig“. Die Verfassung gewährleistet die „Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften“. Und für den Einzelnen gilt: „Alle Bewohner des Reichs genießen Glaubens- und Gewissensfreiheit“. Mit dieser positiven Religionsfreiheit wird zugleich die sogenannte negative Religionsfreiheit garantiert: Auch die Religionslosigkeit genießt staatlichen Schutz durch das Verbot, jemanden zu einer kirchlichen Handlung zu zwingen.

Mit der Abschaffung der Staatskirche entlässt die Weimarer Republik die Kirchen gewissermaßen in die Freiheit. Sie vollzieht aber keine scharfe Trennung, wie etwa die Französische Republik, die sich als religionsfreier, laizistischer Staat versteht. Indem sich der Staat fortan weltanschaulich neutral verhält, schafft er gleichzeitig und ganz bewusst einen Freiheitsraum, in dem alle Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften wie Kirchen eine eigenständige Rolle spielen sollen. Dafür regeln die Kirchenartikel der Weimarer Verfassung auch die weiteren Voraussetzungen. Allen Religionsgemeinschaften kann unter bestimmten Voraussetzungen der besondere Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts zuerkannt werden. Damit verbunden ist das Recht, Steuern zu erheben und sich so eigenständig zu finanzieren. Diese Rechte stehen also ausdrücklich nicht nur den Kirchen zu, die seit jeher den Status von Körperschaften des öffentlichen Rechts hatten, sondern allen „Religionsgesellschaften, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten“. Anders als bei einer „Staatskirche“ wird nun nicht mehr eine Weltanschauung staatlich vertreten und gefördert, sondern alle sind einander gleichgestellt.

In dieser Eigenart liegt das große Talent, das der Weimarer Reichsverfassung im Hinblick auf das Religionsverfassungsrecht in die Wiege gelegt war. Als erste Verfassung einer parlamentarischen Demokratie in Deutschland hatte sie den Weitblick, die Staatskirche „von Gottes Gnaden“ abzulösen durch das Grundprinzip einer „freiheitsdienenden Offenheit des Staates für die Religionen seiner Bürger“ (Michael Heinig, „Welches Verständnis von Religionsrecht und Religionsfreiheit brauchen wir?“, S. 19). Diese Offenheit erlaubt es Religionsgemeinschaften grundsätzlich – trotz Schwierigkeiten im Einzelnen – neben den Kirchen ihren Platz im gesellschaftlichen Leben einzunehmen – auf der Basis derselben Rechte und unabhängig von ihrer Rechtsform. Dieser Grundgedanke kommt Jahrzehnte nach der Weimarer Republik, in einer religiös vielfältigen Gesellschaft, mehr denn je zum Tragen. Den besonderen Status als Körperschaften des öffentlichen Rechts haben darüber hinaus mittlerweile auch eine Vielzahl an Freikirchen, der Zentralrat der Juden, die Bahá`i-Gemeinde in Deutschland und viele mehr. Daher spricht man heute auch vom Religionsverfassungsrecht und nicht mehr vom Staatskirchenrecht, weil die entsprechenden rechtlichen Regelungen für weitaus mehr Religionsgemeinschaften gelten als nur für die Kirchen.

Schlüsselrolle Kirchensteuer

Eine besondere Rolle spielt in diesem Konzept die Einführung der Kirchensteuer bzw. das Recht von Weltanschauungs- und Religionsgemeinschaften mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, Steuern von ihren Mitgliedern zu erheben. Vor der Weimarer Reichsverfassung waren die Kirchen weitgehend als Staatskirchen finanziert worden. Um diesen gemeinsamen Haushalt zu trennen war es somit notwendig, den Kirchen andere Einkünfte zu ermöglichen. Statt der Finanzierung aus Staatsmitteln erheben die Kirchen nun Beiträge ihrer Mitglieder in Form einer staatlich eingezogenen Kirchensteuer. Für den Service, die Kirchensteuer über die staatliche Steuererhebung mit einzuziehen, zahlen die Kirchen dem Staat ein Verwaltungsentgelt. Und auch hier sind die unterschiedlichen Religionsgemeinschaften seither gleichgestellt, sie alle sind – als Körperschaften des öffentlichen Rechts – berechtigt, sich über Abgaben ihrer Mitglieder in Form von Steuern zu finanzieren.

Unberührt von dieser Neuerung der Weimarer Verfassung blieben die Ansprüche der Kirchen aus dem Reichsdeputationshauptschluss, diese sogenannten Staatsleistungen werden weiter gezahlt. Nach Vorgabe des Grundgesetzes sollen sie jedoch durch gleichwertige finanzielle Leistungen abgelöst werden – eine Forderung, die von staatlicher Seite bis heute nicht umgesetzt worden ist. Der Anteil der Staatsleistungen an der Finanzierung kirchlicher Arbeit beträgt durchschnittlich zwei Prozent.

Dass mit der Weimarer Reichsverfassung Kirche und Religion nicht aus dem gesellschaftlichen Leben verdrängt werden sollten, zeigt auch Artikel 141: „Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.“ Und letztlich ist auch der Sonntagsschutz hier verfassungsrechtlich verbrieft (Artikel 139). Damit öffnet das damals begründete Religionsverfassungsrecht den Weg für ein eigenständiges oder auch „getrenntes Miteinander“ (Martin Dutzmann) von Kirche und Staat. Der Staat ist zuständig dafür, Rahmenbedingungen zu schaffen für die Gestaltung religiösen Lebens, von weltanschaulichen Werten und Einrichtungen, für die er – inhaltlich – selber nicht zuständig ist. Und die Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften haben die Freiheit, diese Bereiche eigenverantwortlich zu füllen.

Tragende Struktur auch im Grundgesetz

Und eben diese Struktur hat das bundesdeutsche Grundgesetz für die Gestaltung des Verhältnisses von Kirche und Staat übernommen. Darauf basiert noch heute die „fördernde Neutralität“ (BVerfG) des Staates gegenüber kirchlicher Arbeit. Und daraus ergeben sich die sogenannten „gemeinsamen Angelegenheiten“ („Res mixtae“), bei denen Kirche und Staat zusammenarbeiten, um die von der Verfassung zugesagte Religionsfreiheit im öffentlichen Leben umzusetzen. Dazu zählen beispielsweise der Religionsunterricht und die Seelsorge in der Bundeswehr, in Krankenhäusern und Gefängnissen. Der Staat hat für die Rahmenbedingungen zu sorgen, damit Bürgerinnen und Bürger in diesen Bereichen ihre Religiosität leben können. Da er sich aber weltanschaulich neutral verhält, überlässt er die inhaltliche Gestaltung dieser Angebote und Aufgaben den Kirchen und Religionsgemeinschaften.

Darüber hinaus gibt es viele gesellschaftliche Bereiche, in denen die Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften tätig sind, um grundlegende Aufgaben für das Gemeinwohl zu erfüllen: Sie betreiben unter anderem Krankenhäuser, Kindertagesstätten, Beratungsstellen und Senioreneinrichtungen. Dies beruht auf einem anderen, im Grundgesetz verankerten Kooperationskonzept: dem Subsidiaritätsprinzip. Demzufolge sollen, wann immer möglich, nicht-staatliche Einrichtungen staatliche Aufgaben übernehmen. Nur wo dies nicht möglich ist, springt der Staat selber ein, um seinen Pflichten nachzukommen. Darum gibt es beispielsweise viele kirchliche oder auch anthroposophische Kindergärten, die Sozialstationen der Diakonie, aber auch den Rettungsdienst des Arbeiter-Samariter-Bundes. Dabei sind allerdings die Kirchen mit ihren Sozialwerken, der Diakonie und der Caritas, die größten Akteure. Da all diese Träger staatliche Aufgaben erfüllen, haben sie einen Anspruch auf staatliche Kostenerstattung und Unterstützung, so wie andere Träger auch

Religionsfreiheit als DNA des Religionsverfassungsrechts

Diese – bleibende – Präsenz und Bedeutung der Kirchen in öffentlichen Einrichtungen und im gesellschaftlichen Leben wird mitunter als Zeichen einer unvollkommenen, „hinkenden“ (Ulrich Stutz) Trennung von Kirche und Staat gewertet. Tatsächlich wird die „Trennung von Kirche und Staat“ in der Weimarer Reichsverfassung und dem folgend im Grundgesetz gar nicht genannt. Überhaupt kommt die Kirche wörtlich nur zweimal vor, und dann in Negationen: „Es gibt keine Staatskirche“, und „Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung [...] gezwungen werden“.

Das vorrangige Ziel war es nicht, einen größtmöglichen Abstand zwischen Staat und Kirche zu schaffen. Viel prägender für die DNA der Weimarer Reichsverfassung – und damit nach wie vor für bundesdeutsches Religionsverfassungsrecht – ist vielmehr die Religionsfreiheit in jederlei Hinsicht, als individuelle, kollektive und korporative Religionsfreiheit. Diese erfordert die Trennung von Kirche und Staat nicht nach Bereichen, sondern in ihren Rollen: Die Aufgabe des Staates, Religionsfreiheit im öffentlichen Leben zu gewähren und zu schützen, überlässt den Kirchen und Religionsgemeinschaften die Aufgabe, diese Bereiche zu füllen und zu leben. Eine Aufgabe, die der Staat nicht erfüllen kann und soll. Damit verwirft das Grundgesetz ganz bewusst ein laizistisches System.

100 Jahre nach Verabschiedung der Weimarer Reichsverfassung haben sich die Aufgaben in einer pluralistischen und zunehmend säkular geprägten Gesellschaft gewandelt. Beispielsweise mit der Frage, welchen Platz der Islam in diesem Gefüge einnehmen kann, sind die alten Gesetze in einem neuen Licht zu prüfen. Gleichwohl ist offensichtlich, dass die Religionsfreiheit unter diesen Bedingungen eine große, vielleicht sogar eine wachsende Rolle spielt. Die guten Gene der Weimarer Verfassung könnten sich weiterhin als zukunftsfähig bewähren – seit 100 Jahren und darüber hinaus.

Kathrin Althans
 


Zum Weiterlesen

Wolfram Kinzig, Verhältnis zum Staat im historischen Überblick. In: Informationen zur politischen Bildung aktuell Nr. 21/2009. Bundeszentrale für politische Bildung (bpb).

Hans-Peter Hübner, OKR, 100 Jahre Weimarer Reichsverfassung – 100 Jahre Religionsverfassungsrecht: Bewährt und begründet. Vortrag auf dem Ökumenischen Gesprächsforum in Erfurt am 21.03.2019.

Hans-Michael Heinig: „Welches Verständnis von Religionsrecht und Religionsfreiheit brauchen wir?“ Vortrag auf der 49. Jahrestagung des Evangelischen Arbeitskreises in der CDU/CSU. In: Evangelische Verantwortung, Ausgabe 7 + 8, 2013

Hans-Michael Heinig: Staat und Religion in Deutschland. Historische und aktuelle Dynamiken im Religionsrecht. In: Aus Politik und Zeitgeschichte (APUZ) 28-29/2018 Bundeszentrale für politische Bildung (bpb).

Hans-Jürgen Papier, Rechtsstaatliche Demokratie. Reformation heute - Die sozialethische Schriftenreihe zum 500. Jubiläum der Reformation, hg. Sozialwissenschaftliches Institut der Evangelischen Kirche in Deutschland (SI), © creo-media, Hannover 2016.

Katrin Hatzinger, OKR: Das deutsche Staatskirchenrecht in europäischer Perspektive. Vortrag auf der Mitgliederversammlung des Verbandes der Vereine evangelischer Pfarrerinnen und Pfarrer am 29.9.2019 in Dessau.